Für den Geschäftsverkehr der Firma Lechmann Christian, Pottendorferstraße 25,
A-2523 Tattendorf (im Folgenden: Auftragnehmer „AN“), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend Auftraggeber „AG“ genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit AN, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende
Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von
AG – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von AN ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2.1. Ein Kostenvoranschlag wird vom AN nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach
Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird der AN den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
2.2. Angebote vom AN sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden. Die Bestellung des Vertragspartners gilt erst mit der AN
Auftragsbestätigung als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vom AN zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Mit der Lieferung „Ab Werk“ bzw „ex works“ INCOTERMS 2010 gelten gelieferte Waren als abgenommen.
Sofern Installationsleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der
nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: wenn die Abnahme vom AG oder dessen Endkunden bestätigt wird; wenn die installierte Lieferung oder Leistung operativ beim AG oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde; oder spätestens 4 Wochen nach erfolgter Installation. Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen. Stellt der Vertragspartner nach Abnahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese im Rahmen der Gewährleistung durch dem AN beheben zu lassen. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.
4.1. Eine Abänderung des Auftragsinhaltes ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AN möglich.
4.2. Für Zusatzaufträge und Leistungsänderungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht angeführt waren, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Für Material wird der Bruttoverkaufspreis der letztgültigen Endkundenpreisliste des AN vereinbart.
4.3. Geringfügige oder dem AG zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem AN vorbehalten.
5.1. Soweit nicht in den Angeboten des AN das Entgelt angeführt ist, hat der AG für Werkleistungen ein angemessenes Entgelt und für geliefertes Material den
Bruttoverkaufspreis der letztgültigen Endkundenpreisliste des Auftragsnehmers zu bezahlen. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, durch gesetzlich oder kollektivvertragliche Erhöhungen der Löhne oder auf Grund von Änderungen der Preise der Lieferanten ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise/entgelte entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
5.3. Wünscht der AG nach Vertragsabschluss eine dringende Ausführung oder war bei
Vertragsabschluss nicht bekannt, dass der Auftrag seiner Natur nach dringend
auszuführen ist, werden dadurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge,
Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
5.4. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
6.1. Der AN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bis zu 50% des vereinbarten
Entgeltes/Preises nach Auftragserteilung als Akontozahlung in Rechnung zu stellen
und/oder Teilzahlungen für bisher erbrachte Leistungen zu verlangen.
6.2. Werden dem AN nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde
Zahlungsfähigkeit des AG oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der AN berechtigt, alle beauftragten Leistungen sofort abzubrechen, fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Gewährung von Sicherheiten durch den AG abhängig zu machen.
6.3. Die Aufrechnung von Forderungen des AG mit solchen des AN ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der AN zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des AN mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt worden sind.
6.4. Bei Vertragsabschluss gewährte Nachlässe, wie Skonti oder Rabatte sind unter der Bedingungen der termingerechten Zahlung gewährt. Bei Verzug mit einer Teilzahlung ist der AG berechtigt, diese nachzuverrechnen.
7.1. Zur Ausführung der Leistung ist der AN erst dann verpflichtet, wenn alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG den zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Zustand in baulicher, technischer und rechtlicher Hinsicht geschaffen hat.
7.2. Erforderliche Bewilligungen, insbesondere von Behörden oder der Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen sind vom AG beizubringen, der AN ist ermächtigt, erforderliche Meldungen an Behörden auf Kosten des AG zu veranlassen .
7.3. Der AG hat dem AN und dessen Mitarbeitern ungehinderten Zugang zu den für die Leistungsausführung notwendigen Räumlichkeiten zu gewähren und den
Einsatz erforderlicher Maschinen, Materialien und Geräte am Leistungsort zu
gewährleisten.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom AG kostenlos beizustellen.
8.1. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindliche, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurden die Verzögerungen nicht durch Umstände bewirkt, die vom AN zu vertreten sind, werden vereinbarte Termine und Fristen entsprechen verlängert.
8.3. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom AG zu tragen, wenn diese auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht vom AN zu vertreten sind.
8.4. Beseitigt der AG die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben nicht
umgehend, ist der AN berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits
beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig einzusetzen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
9.1. Der AG haftet dafür, dass zu bearbeitenden Gewerke und beigestellte Materialien und Geräte in einem einwandfreien Zustand sind. Der AN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese zu überprüfen. Eine Prüf- oder Warnpflicht des AN besteht nicht.
10.1. Alle gelieferten und montierten Waren (z.B. Geräte und Materialien) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN.
10.2. Gerät der AG in Zahlungsverzug oder werden dem AN Umstände gemäß 6.2.
bekannt, ist der AN berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag beurteilt werden kann.
10.3. Eine Weiterveräußerung, Verpfändung und sonstige entgeltliche oder
unentgeltliche Weitergabe oder Gebrauchsüberlassung an andere ist bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des AN unzulässig.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme gem Abs 3 dieser AGB.
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen.
Der AN ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
Sofern der AN Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste des ANs nach Aufwand verrechnet. § 933b ABGB findet keine Anwendung.
Zum Schadenersatz ist der AN in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AN ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis vom AG von Schaden und Schädiger. Für mittelbare Schäden, entgangenem Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der AN nicht. Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem
richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.
13 Gerichtsstand und Rechtswahl:
13.1 Gerichtsstand: Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich und örtlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz des AN vereinbart.
13.2 Rechtswahl: Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger Verweisungsnormen.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die
Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem. Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
15.1. Erfüllungsort ist der Sitz des AN.
15.2. Sämtliche technische Unterlagen wie etwa Konstruktionszeichnungen, Pläne und Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des AN und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
15.3. Der Einsatz von Subunternehmer ist stets zulässig.
15.4. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.